CPS Köln-Porz ist eine private Arbeitsvermittlung für die Großräume Köln und Düsseldorf, mit dem Ziel der dauerhaften Beschäftigung.
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Die gesamte private Arbeits- und
Ausbildungsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu
beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte
-Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die
Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und
einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die
Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§
292, 296 bis 298 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Bundesagentur für
Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB III).
Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung
verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen
werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der
Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit
dem 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer):
einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen,
Berufssportlern und so weiter gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung
festgelegten Vergütungen.
weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von
Au-pairs.
Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur
Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1
Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und
mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).
Der Vermittler hat
erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner
Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse
auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der
Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt
oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese
Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der
Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Absatz 2
Nummer 11 SGB III).
Die Vermittlung von und
nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die
Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für
Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung wurde am
22. November 2004 erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem
Nicht-EU-/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der
Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden:
Ferienbeschäftigungen von
Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und
Fachschulen
Saisonbeschäftigungen
Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
Beschäftigungen als Haushaltshilfe
Beschäftigungen als Pflegekraft
Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer)
Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten
ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.
Der
Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die
Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 Absatz 1 SGB III). Handelt es
sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist
dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich.
Der Vermittler muss seine
Geschäftsunterlagen nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre
aufbewahren (§ 298 Absatz 2 SGB III). Dies gilt nicht für Unterlagen, die dem
Vermittler vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterlagen
müssen dem Arbeitsuchenden grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit zurückgegeben werden. Personenbezogene Daten müssen nach
Ablauf der Aufbewahrungszeit von drei Jahren gelöscht werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen sind mit Bußgeld bedroht.
Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbeausübung nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.
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